Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen  (§ 2 EStG)

Absatz (1)

[1]Der Einkommensteuer unterliegen

  • 1.

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

  • 2.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • 3.

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  • 4.

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

  • 5.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen,

  • 6.

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

  • 7.

    sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. [2]Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

Absatz (2)

[1]Einkünfte sind

[2]Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32 d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9 a.

Absatz (3)

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Absatz (4)

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

Absatz (5)

[1]Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. [2]Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

Absatz (5a)

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32 d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3 c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.

Absatz (5b)

[1]Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32 d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen. [2]Satz 1 gilt nicht in den Fällen

  • 1.

    des § 10 b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie

  • 2.

    des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32 d Absatz 2 und 6, des § 33 Absatz 3 und des § 33 a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2.

Absatz (6)

[1]Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32 d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34 c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 i. d. F. der Bek. vom 26. 8. 1985 (BGBl I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. [2]Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10 a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10 a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. [3]Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Absatz (7)

[1]Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. [2]Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. [3]Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.