Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)
Absatz (1)
Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
Absatz (2)
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
-
1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
-
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
-
a)
nach § 16 oder § 17 erteilt,
-
b)
nach § 18 Absatz 2 erteilt und die Zustimmung der darf nach der BeschäftigungsverordnungBeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
-
c)
nach § 23 Absatz 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 erteilt oder
-
-
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
-
a)
sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
-
b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch SozialgesetzbuchSGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
-