Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2024 4.260 €. Für jedes weitere Kind steigt er um 240 €.

Der Entlastungsbetrag wird nur gewährt, wenn dem Alleinerziehenden für das Kind das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zustehen und der alleinstehende Steuerpflichtige mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet und beide diese Wohnung als Hauptwohnsitz (Meldung erforderlich!) nutzen. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil ist nicht möglich.

Als Alleinstehende gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, als dem Kind, bilden. Daher haben Steuerpflichtige, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person zusammen leben, keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag wird – anders als früher der Haushaltsfreibetrag – nicht vom Einkommen, sondern von der »Summe der Einkünfte« abgezogen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 24b EStG

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