Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)
Absatz (1)
[1]Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn
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1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
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2.
die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ) ohne Sonderkulturen (§ 52 ) nicht 20 ha überschreitet und
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3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum ) nicht übersteigen und
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4.
der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 DM je Sondernutzung beträgt.
[2]Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 ) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
Absatz (2)
[1]Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für 4 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. [2]Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. [3]Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des 1. Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. [4]Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
Absatz (3)
[1]Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
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1.
dem Grundbetrag (Absatz 4),
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2.
den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
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3.
den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
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4.
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
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5.
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 ergeben.
[2]Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind. [3]Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.
Absatz (4)
[1]Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Absatz 1 Satz 3 ) der selbstbewirtschafteten Fläche. [2]Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
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1.
bei einem Hektarwert bis 300 DM 205 EUR,
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2.
bei einem Hektarwert über 300 DM bis 500 DM 307 EUR,
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3.
bei einem Hektarwert über 500 DM bis 1 000 DM 358 EUR,
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4.
bei einem Hektarwert über 1 000 DM bis 1 500 DM 410 EUR,
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5.
bei einem Hektarwert über 1 500 DM bis 2 000 DM 461 EUR,
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6.
bei einem Hektarwert über 2 000 DM 512 EUR.
Absatz (5)
[1]Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Nutzungen, die in § 34 Absatz 2 Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 ) und die Sonderkulturen (§ 52 ). [2]Die Werte der Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten oder den nach § 125 ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. [3]Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 DM übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 EUR zu machen. [4]Satz 3 ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
Absatz (6)
[1]In den Durchschnittssatzgewinn sind über die nach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 EUR übersteigen, einzubeziehen aus
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1.
der forstwirtschaftlichen Nutzung,
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2.
der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens,
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3.
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
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4.
der Auflösung von Rücklagen nach § 6 c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
[2]Bei der Ermittlung der Gewinne nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 4 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. [3]Der Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten beträgt 35 % der Einnahmen.