Zulageberechtigte  (§ 79 EStG)

[1]Die in § 10 a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). [2]Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26 Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)EWRAbk anwendbar ist, und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Zu § 79: Neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386) (15. 4. 2010).