[] … Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Wer mit dem Taxi zum Arbeitsplatz fährt, kann daher in der Steuererklärung bei den Werbungkosten nur die Entfernungspauschale geltend machen. Die Kosten, die einem Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und der sogenannten »ersten Tätigkeitsstätte« (das ist in der Regel der übliche Arbeitsplatz) entstehen, sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen Strecke als Werbungskosten …