[] … Zwar seien nach § 10 Absatz 5 Nr. 1 ErbStG vom Erblasser herrührende Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, was auch für Schulden gelte, die gegenüber dem Erben selbst bestehen und die zwar infolge des Erbanfalls durch Konfusion zivilrechtlich erloschen sind, erbschaftsteuerrechtlich aber gemäß § 10 Absatz 3 ErbStG als fortbestehend fingiert werden. Die Tochter habe hier jedoch keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin herrühren . …