Nachlassverteilung: Was tun bei ausländischen Regelungen?

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Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Schenkung durch den Erben, erklärte das FG Münster für den Fall einer britischen "Deed of Variation".

Geklagt hatte der in Deutschland steuerpflichtige Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem personal representative (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das deutsche Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Die Richter wiesen die Klage ab und erklärten übereinstimmend mit dem Finanzamt, dass hier die nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses (Deed of Variation) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstelle, also eine Schenkung. Und da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme auch eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht (FG Münster, Urteil vom 12.4.2018, Az. 3 K 2050/16).

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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