Steuerlexikon Grundsteuer … Als Grundbesitz gelten: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrundstücke, private Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden. Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den »alten« Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Einheitswert … Für Erb- und Schenkungsfälle vor dem 01.01.1996 ist das Erbbaurecht mit dem Einheitswert zu bewerten. Das Erbbaurecht ist eine selbstständige wirtschaftliche Einheit und daher separat von dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu bewerten. In der ersten Phase ist der Wert des Grundstückes ohne die Belastung mit dem Erbbaurecht zu ermitteln. Der Grundstückswert umfasst den Wert des Bodens und den Wert des Gebäudes. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht … Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer. Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Bewertung … Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG). Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG). § 183 BewG § 192 ff. BewG …Ansehen
Steuerlexikon Grundvermögen … Zum Grundvermögen gehören: der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Tod des Ehegatten … Rechtslage bis 31.12.2005: Erhält der überlebende Ehegatte durch den Erbfall das Miteigentum an der vormals gemeinsamen Wohnung, die durch Eigenheimzulage gefördert wird, so ist der bisherige Miteigentumsanteil zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln. Dabei müssen bis zum Tod des Ehegatten die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorgelegen haben. Die auf den Miteigentumsanteil des toten Gatten entfallende Eigenheimzulage erhält der überlebende Ehegatte. …Ansehen
Steuerlexikon Mittelbare Grundstücksschenkung … (Hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 10 K 4657/04) Von Vorteil ist die mittelbare Grundstückschenkung bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer (vorweggenommene Erbfolge). Wird ein Geldbetrag mit der Auflage zugewendet, hierfür eine Immobilie zu erwerben, unterliegt nicht der Geldbetrag der Schenkung- oder Erbschaftsteuer, sondern die hiermit erworbene Immobilie. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast. …Ansehen
Produkt Erbschaft einer Immobilie: Alles, was Sie steuerlich und rechtlich wissen müssen … Erben Sie allein eine Immobilie, findet sich leicht eine Entscheidung, wie die zukünftige Nutzung aussehen soll. Denn eine Abstimmung mit Miterben ist nicht erforderlich. Sie entscheiden allein und können die für sich optimale Lösung wählen. Erben mehrere Personen eine Immobilie, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, an der alle Erben gemäß ihrem Erbanteil beteiligt sind. …Ansehen
Produkt Haus- und Grundstücksgemeinschaften: Mieteinkünfte richtig versteuern … Das sind die Haus- und Grundstücksgemeinschaften. Mehrere Personen bebauen gemeinsam ein Grundstück oder erwerben gemeinsam ein Haus oder eine Eigentumswohnung (z.B. Ehepartner, Eltern und ihre Kinder, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Ein Teil des Grundbesitzes wird auf andere Personen übertragen (z.B. Eltern schenken ihrem Kind einen Anteil an ihrem Haus). Mehrere Personen erben gemeinsam Grundbesitz (Erbengemeinschaft). …Ansehen
Produkt Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen … Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, dass die Erben einem Dritten die Nutzung des Hauses oder der Wohnung einräumen müssen. Dieser Dritte nutzt dann das Gebäude aufgrund eines Vermächtnisnießbrauchs. Diese Nießbrauchsform ist ein Unterfall des Zuwendungsnießbrauchs. …Ansehen