Steuerlexikon Arbeitsessen … Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gleiche gilt für Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Sitzung, Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich …Ansehen
Steuerlexikon Arbeitslohn … Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei können die Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat. Der Arbeitslohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem laufenden Arbeitslohn (z.B. Monatsgehalt, Tageslohn, geldwerte Vorteile, Mehrarbeitszuschläge) können dem Arbeitnehmer …Ansehen
Steuerlexikon Arbeitslohn / Rückzahlung … Wird Arbeitslohn, der einer Besteuerung (Lohnsteuer) unterlag, vom Arbeitnehmer zurückgezahlt, so kann der Arbeitslohn als negative Einnahme erfasst werden oder mit dem noch zu zahlenden Arbeitslohn verrechnet werden. Steht der Arbeitnehmer nicht mehr in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber, kann die Rückzahlung nur noch als negative Einnahmen erfasst werden. Die negativen Einnahmen (zurückgezahlter Arbeitslohn) sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger …Ansehen
Steuerlexikon Arbeitslohn / Verzugszinsen … Wird der Arbeitslohn nicht pünktlich ausgezahlt, so können für den Arbeitgeber Verzugszinsen entstehen. Kommt es zur Zahlung von Verzugszinsen, so gehören diese Zinsen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, vielmehr sind sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Verzugszinsen unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung. Eine Steuerpflicht besteht aber erst dann, wenn alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum …Ansehen
Steuerlexikon Arbeitslosengeld … Das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld gehören zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegen damit nicht der Einkommensteuer. Jedoch werden das Arbeitslosengeld sowie das Teilarbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz. Dies wirkt sich …Ansehen
Steuerlexikon Arbeitslosigkeit … Leistungen des Arbeitsamtes bei Arbeitslosigkeit, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld und der Gründungszuschuss, sind steuerfreie Einnahmen. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Steuerklassenwahl des Steuerpflichtigen am 1. Januar des Kalenderjahres. Ist ein Ehepartner von Arbeitslosigkeit bedroht, sollte er noch vor Jahresbeginn in die Steuerklasse III wechseln. Dies sichert ihm ein höheres Arbeitslosengeld. Er unterliegt bei Wahl …Ansehen
Steuerlexikon Aufmerksamkeiten … Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,– €. Geldzuwendungen gehören demgegenüber zum Arbeitslohn. Typische Aufmerksamkeiten sind: Blumen, Genussmittel, Tonträger. Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber …Ansehen
Steuerlexikon Bahnhofsmission … Eine nebenberufliche Tätigkeit bei einer Bahnhofsmission enthält in den meisten Fällen auch steuerlich begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Aus Gründen der Vereinfachung können diese Leistungen mit 60 % angesetzt werden. Damit können für 60 % des Entgelts steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Steuerfrei bleiben somit 60 % des Entgelts, jedoch höchstens 2.400,– € im Kalenderjahr über die so genannte Übungsleiterpauschale. Eine Abweichung von dieser 60-Prozent-Regelung nach …Ansehen
Steuerlexikon Barlohnumwandlung … Bei einer Bahrlohnumwandlung (Gehaltsumwandlung) erfolgt eine Umwandlung von Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse. Der Gehaltsumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Grunde. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlen. Das gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher …Ansehen
Steuerlexikon Beigeordnete … Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind: bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei, bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 200,– € monatlich steuerfrei. Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200,– € monatlich angenommen werden. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG R 3.12 Abs. 3 LStR …Ansehen