Steuerlexikon Freiwilliges soziales Jahr … Kinder sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Rahmen des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergeldes und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen freiwilligen Dienst i.S.d. Aktionsprogramms »Jugend in Aktion« der EU, einen anderen Dienst im Ausland i.S.d. § 14b des Zivildienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst …Ansehen
Steuerlexikon Freiwillige Krankenversicherung … Arbeitnehmer, deren Gehalt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung überschreitet, können sich freiwillig in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern. Diese Arbeitnehmer erhalten nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 257 SGB V) von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser Zuschuss ist bis zur gesetzlichen Höhe steuerfrei. § 3 Nr. 62 EStG R 3.62 LStR …Ansehen
Steuerlexikon Freiwillige Zuwendung … Freiwillige Zuwendungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gezahlt werden, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Zuwendungen an Personen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. Demgegenüber können Zuwendungen, die nicht freiwillig erfolgen, sondern die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden, steuerlich berücksichtigt werden (siehe Lexikon: Unterhaltsaufwendungen). § 12 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Fremdvergleich … Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Fremdvergleich spielt insbesondere bei Darlehensverträgen und bei Mietverträgen zwischen Angehörigen und bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen (Kinder, Ehefrau/Ehemann) eine Rolle. Diese Verträge unterliegen …Ansehen
Steuerlexikon Geburtsbeihilfe … Seit dem 01.01.2006 (»Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm«) wird keine Geburtsbeihilfe mehr gezahlt. …Ansehen
Steuerlexikon Gefälligkeiten … Gefälligkeiten (Aufmerksamkeiten) sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind. Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,– €. Geldzuwendungen gehören demgegenüber stets zum Arbeitslohn. Typische Aufmerksamkeiten sind: Blumen, Genussmittel, Tonträger. Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen …Ansehen
Steuerlexikon Gefahrenzulage … Eine vom Arbeitgeber gezahlte Gefahrenzulage unterliegt der Lohnsteuer. …Ansehen
Steuerlexikon Gehaltsumwandlung … Bei einer Gehaltsumwandlung erfolgt eine Umwandlung von Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht bereit steuerlich begünstigte Leistungen zusätzlich in Form von Zuschüssen zum Arbeitslohn zu erbringen, dann kann alternativ eine Gehaltsumwandlung erfolgen. Der Gehaltsumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers …Ansehen
Steuerlexikon Gehaltsverzicht … Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Gehalt, so ist nur der um den Gehaltsverzicht geminderte Arbeitslohn steuerpflichtig. Dabei muss der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Gehalt erlöschen. Besteht jedoch eine bestimmte Verwendungsabsicht für den Arbeitslohn (z.B. Anlage in eine Versicherung), dann liegt kein Gehaltsverzicht, sondern vielmehr eine Einkommensverwendung vor. In diesem Fall ist das Gehalt weiterhin lohnsteuerpflichtig. …Ansehen
Steuerlexikon Gehbehinderte … Gebehinderten Personen stehen weitreichende steuerliche Begünstigungen zu Verfügung. So kann ein behinderter Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometersatz) nachweisen und ansetzen oder alternativ erhöhte Kilometerpauschbeträge nutzen. Dies gilt für behinderte Arbeitnehmer die das Merkmal »G«, »aG« oder »H« in ihrem Behindertenausweis führen. Es gelten in Abhängigkeit vom benutzten Fahrzeug folgende Kilometerpauschbeträge: …Ansehen