Steuerlexikon Rentenbeitrag … Die Beiträge zur Rentenversicherung begründen den späteren Rentenanspruch. Beiträge kommen aus unterschiedlichen Quellen. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer teilen sich ihre Pflichtbeiträge mit dem Arbeitgeber. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15% des Bruttoarbeitsentgelts (in Privathaushalten 5%) bis zu einem Verdienst von 556 Euro monatlich allein. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz …Ansehen
Steuerlexikon Sterbevierteljahr … Eine Witwenrente oder Witwerrente wird für die auf den Todesmonat folgenden drei Kalendermonate in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Die Verringerung der Rente auf 60 (bei Altfällen) bzw. 55 % der Rente des Verstorbenen bei einer großen Witwenrente oder auf 25 % bei einer kleinen Witwenrente erfolgt also erst ab dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat. Im Sterbevierteljahr wird auch kein eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. …Ansehen
Steuerlexikon Umlageverfahren … Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Teilbereich sozialer Sicherung in Deutschland. Sie wird seit der Rentenreform von 1957 im sogenannten Umlageverfahren finanziert. Mit den eingehenden Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber sowie mit Bundeszuschüssen werden die laufenden Renten bezahlt. Dieses Umlageverfahren wird auch als Generationenvertrag bezeichnet. Beim Umlageverfahren wird nicht wie bei den Privatversicherungen ein Kapitalstock gebildet, aus dem später zusammen mit den …Ansehen
Steuerlexikon RV-Versicherungspflicht … Mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung will der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen für ihr Alter und für den Fall der Erwerbsminderung sowie deren Hinterbliebene finanziell absichern. Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende. Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen. Die anderen nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf …Ansehen
Steuerlexikon Zeiten einer schulischen Ausbildung … Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden nicht mehr rentensteigernd bewertet. Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen. Sie werden nach wie vor – allerdings bloß noch höchstens bis zu drei Jahren – mit Entgeltpunkten bewertet und erhöhen somit unmittelbar auch den Rentenanspruch. Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule, beispielsweise …Ansehen
Steuerlexikon Rentenniveau-Sicherungsklausel … Mit dem "Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz" von 2018 wurde für die Jahre 2019 bis 2025 eine sogenannte Niveau-Sicherungsklausel eingeführt. Damit soll das Rentenniveau in diesen Jahren nicht unter 48 % vor Steuern absinken. Das wird dadurch erreicht, dass in der Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025 mit dem jährlich ermittelten "Aktuellen Rentenwert" dieses Sicherungsniveau vor Steuern nicht unterschritten werden darf. Gegebenenfalls ist der aktuelle Rentenwert …Ansehen
Steuerlexikon Rentenwert … Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro. Damit wurde die frühere Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland aufgehoben, da die Angleichung der Rentenwerte bereits 2023 abgeschlossen wurde. …Ansehen
Steuerlexikon Standardrentner … Der sogenannte Standardrentner stellt eine statistische Person dar, die zu Vergleichszwecken erfunden wurde. Er hat als Eckdaten für die Berechnung seiner fiktiven Rente 45 Jahre lang genau durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge eingezahlt. Das Verhältnis der Rente dieses Standardrentners zum tatsächlichen aktuellen Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer bezeichnet man als Rentenniveau. Dieses beträgt bis zum Jahr 2025 48 % des Durchschnittsverdiensts …Ansehen
Steuerlexikon Zurechnungszeit … Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. …Ansehen
Steuerlexikon Zuschlag bei Kindererziehung … Der Zuschlag bei Kindererziehung bringt zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern. In Fortführung der für Zeiten bis 1991 geltenden sogenannten Rente nach Mindesteinkommen mit der höheren Bewertung von Zeiten mit niedrigen Arbeitsentgelten hat das "Altersvermögens-Ergänzungsgesetz" (AVmeG) von 2001 eine Nachfolgeregelung gebracht, die eine zusätzliche Gewährung von Entgeltpunkten in Kinderberücksichtigungszeiten oder bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder für Zeiten nach 1991 …Ansehen