Medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und Patientenbegleitprogrammen umsatzsteuerfrei?

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Der BFH hat Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch sog. Gesundheitscoaches ausführt, als Heilbehandlungen gelten können und dementsprechend von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

Im Streitfall betrieb eine GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten.

Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als sog. Gesundheitscoaches ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.

Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen

Grundsätzlich sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Aber gilt das auch in dem eben geschilderten Fall?

Der BFH meint, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind und begründet diese Auffassung damit, dass weder feststehe, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt, noch ob sich um eine Beratung handelt, die als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung wird. Außerdem, so die Richter weiter, erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen. Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs auch für solche Heilbehandlungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es - z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin - zusätzlicher Anforderungen bedarf.

Was soll der EuGH klären?

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll vom EuGH geklärt werden, ob eine von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Unternehmer im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät.

Außerdem soll die Frage beantwortet werden, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von Gesundheitscoaches (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird (BFH-Beschluss vom 18.9.2018, Az. XI R 19/15).

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