Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2023
Die Entnahme von Essen und Getränken für den eigenen Bedarf muss versteuert werden.

Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2023

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Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Werte für 2023 veröffentlicht.

Auch 2023 beeinflusst die bis zum 31.12.2023 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die Höhe der Pauschalen für Sachentnahmen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2023

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Werden Betriebe nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023

Der Pauschbetrag stellt jeweils einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Übersicht/Tabelle: Pauschbeträge für den Eigenbedarf 2023

    

Wert für eine Person ohne USt. vom 1.1.2023 – 31.12.2023

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

1.537,00 €

197,00 €

1.734,00 €

Fleischerei/Metzgerei

1.368,00 €

522,00 €

1.890,00 €

Gaststätten aller Art

- mit Abgabe von kalten Speisen

1.678,00 €

579,00 €

2.257,00 €

- mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.919,00 €

762,00 €

3.681,00 €

Getränkeeinzelhandel

113,00 €

254,00 €

367,00 €

Café und Konditorei

1.481,00 €

550,00 €

2.031,00 €

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)*

663,00 €

0,00 €

663,00 €

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.284,00 €

339,00 €

1.623,00 €

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

353,00 €

156,00 €

509,00 €

*Eh. = Einzelhandel

(BMF-Schreiben vom 21.12.2022)

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(MB)

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