Corona-Soforthilfen und Umsatzsteuer
Bei den im Rahmen des »Corona-Soforthilfe-Programms« gewährten Leistungen handelt es sich umsatzsteuerlich um sogenannte echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Das bedeutet: Sie müssen weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Erklärung angegeben werden.

Corona-Soforthilfen und Umsatzsteuer

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Bei den im Rahmen des »Corona-Soforthilfe-Programms« gewährten Leistungen handelt es sich umsatzsteuerlich um sogenannte echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Das bedeutet: Sie müssen weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Erklärung angegeben werden.

Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hin.

Insbesondere seien diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen (BayLfSt, Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen (PDF)).

Achtung: Hinsichtlich der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer unterliegen die Zahlungen aus der Soforthilfe der Steuerpflicht!

  • Mit dem »Corona-Soforthilfe-Programm« können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen.

  • Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken.

  • Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung: Die relevanten Angaben im Antrag waren richtig, vollständig und wahrheitsgemäß.

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(MB)

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