Zahlen Selbstständige zuviel Umsatzsteuer auf die private Nutzung des Betriebs-Pkw?

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Ab 2010 müssen Unternehmer für jeden überwiegend betrieblich genutzten Pkw, für den sie kein Fahrtenbuch führen, einen Privatanteil nach der 1%-Regelung versteuern. Aber gilt diese Verschärfung auch für die Umsatzsteuer?

Ab 2010 sollen Selbstständige für jeden vorhandenen Betriebs-Pkw einen Privatanteil nach der 1%-Methode versteuern, egal wie viele Autos das sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2009). Voraussetzung: der Pkw wird zu mehr als 50% betrieblich genutzt und der Unternehmer führt kein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch. Die Verschärfung kann sich bei Alleinstehenden ebenso wie bei Selbstständigen mit Familienangehörigen auswirken. Bis 2009 musste nur für so viele Fahrzeuge ein Privatanteil versteuert werden, wie potenzielle Nutzer vorhanden waren.

Besonders unerfreulich an dieser neuen Vorschrift: Der für die Einkommensteuer ermittelte Privatanteil wird oft auch noch für die Berechnung der Umsatzsteuer auf die private Kfz-Nutzung herangezogen. Denn standardmäßig nimmt man einfach 80% des einkommensteuerlichen Wertes als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von 19%. Muss also für ein weiteres Auto ein Privatanteil versteuert werden, erhöht sich damit automatisch die zu zahlende Umsatzsteuer. Und das, obwohl sich an den tatsächlichen Kosten nichts geändert hat!

Da trifft es sich gut, dass es genau zu dieser Frage seit Kurzem ein Verfahren beim BFH gibt. Er muss nämlich entscheiden, ob tatsächlich auch die Umsatzsteuer für jeden einzelnen privat genutzten Pkw nach der 80%-Regel zu berechnen ist (Az. des BFH: XI R 7/10). Wir sehen gute Chancen, dass es zu einem Urteil zugunsten der Unternehmer kommt. Denn die Umsatzsteuer sollte sich nach den tatsächlichen Kosten richten. Die aber liegen oft weit unterhalb von 80% des einkommensteuerlichen Privatanteils. Achten Sie darauf, dass Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid in diesem Punkt offen bleiben.

Steuertipp
Ärgern Sie sich über den hohen einkommensteuerlichen Privatanteil? Neben der Berufung auf das anhängige Verfahren beim BFH gibt es noch eine Alternative, die Sie kaum Zeit kostet, aber in vielen Fällen eine hohe Steuerersparnis bringt. Überprüfen Sie, ob Sie nicht bei der Umsatzsteuer viel günstiger wegkommen, indem Sie als Bemessungsgrundlage 50% der tatsächlichen, mit Vorsteuer belasteten Kosten nehmen. Das dürfen Sie nämlich, ohne dafür ein aufwendiges Fahrtenbuch führen zu müssen. In den "Steuertipps für Selbstständige" finden Sie dazu nähere Einzelheiten.

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