Betriebs-Pkw und 1%-Methode: Umsatzsteuer zwingend nach der 80/20-Regel zu berechnen

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Der BFH hat entschieden, dass Unternehmer bei Anwendung der 1%-Regelung die Umsatzsteuer auf den Privatanteil nicht nach einem individuellen Kostenschlüssel berechnen dürfen.

Die meisten Unternehmer versteuern die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Methode. Diesen einkommensteuerlichen Wert dürfen sie aus Vereinfachungsgründen auch für die Berechnung der Umsatzsteuer auf den Privatanteil heranziehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dabei für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal ein Abzug von 20% vorzunehmen, sodass als Bemessungsgrundlage 80% des einkommensteuerlichen Privatanteils verbleibt (BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864,Tz. 2.1).

Damit war ein Rechtsanwalt nicht einverstanden. Er wies durch eine Kostenaufstellung nach, dass bei ihm die Kfz-Kosten ohne Vorsteuer nicht 20%, sondern 35% ausmachten. Also setzte er als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht 80% des Privatanteils an, sondern nur 65%. Das führte zu einer deutlich niedrigeren Umsatzsteuer.

Beim Finanzgericht fand seine geschickte Argumentation Zustimmung: Die pauschale Kürzung um 20% sei nur ein Wahlrecht, aber keine Pflicht. Ein Unternehmer könne die Schätzung von 20% für Kosten ohne Vorsteuerabzug durch individuellen Kostennachweis widerlegen (FG Köln, Urteil vom 2.6.2008, Az. 15 K 2935/05).

Der BFH hat leider anders entschieden (BFH, Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08). Seiner Auffassung nach handelt es sich bei der Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung um eine einheitliche Schätzungsmethode. Sie lässt daher für die Ermittlung des Anteils der mit Vorsteuer belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Verhältnisse keinen Raum. Ein Selbstständiger kann die Methode nur insgesamt (also mit 20% Abschlag) oder gar nicht in Anspruch nehmen.

Steuertipp
Nach diesem Urteil bleibt Selbstständigen, die den Privatanteil nach der 1%-Methode ermitteln, nur noch der zeitaufwendigere Nachweis des privaten Nutzungsanteils als Ausgangspunkt für die Berechnung der Umsatzsteuer, wenn sie die pauschale 80/20-Vereinfachungsregel vermeiden wollen. Das lohnt sich vor allem bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen, wo der Privatanteil oft so hoch ist wie die tatsächlichen Kfz-Kosten (sogenannte Kostendeckelung). In diesem Fall sollte ein Unternehmer auf keinen Fall die Vereinfachungsregel anwenden, weil sich dabei eine viel zu hohe Umsatzsteuer ergibt.

Mit einfachen Fahrtaufzeichnungen, die zum Glück nicht die Qualität eines Fahrtenbuchs haben müssen, kann der Umfang der privaten Nutzung nachgewiesen werden. Aus den darauf entfallenden Kosten werden dann die Kosten ohne Vorsteuerabzug ausgeschieden und auf den verbleibenden Betrag die Umsatzsteuer von 19% berechnet. Wurde der Betriebs-Pkw von privat, also ohne Vorsteuerabzug, gekauft, gehört die Abschreibung nicht zur Bemessungsgrundlage. Legt ein Unternehmer keine geeigneten Unterlagen vor, geht das Finanzamt einfach von einem privaten Nutzungsanteil von 50% aus.

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