Selbstständige: Jetzt Kleinunternehmer-Status prüfen!
Im eigenen Interesse sollten Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres den Umsatz des abgelaufenen Jahres feststellen. Aber auch jetzt ist es noch nicht zu spät.

Selbstständige: Jetzt Kleinunternehmer-Status prüfen!

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Im eigenen Interesse sollten Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres den Umsatz des abgelaufenen Jahres feststellen. Aber auch jetzt ist es noch nicht zu spät.

Wann ist man Kleinunternehmer?

Bei einem Vorjahresumsatz unterhalb der Grenze von 22.000 Euro wird ein Unternehmer als Kleinunternehmer behandelt. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung weist der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und muss auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, hat aber auch keinen Vorsteuerabzug.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten und sich freiwillig der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Durch diese Option entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug.

Waren Sie bisher Kleinunternehmer?

Wenn die 22.000-Euro-Grenze im vergangenen Jahr überschritten wurde, gehört der Kleinunternehmer-Status im neuen Jahr auf jeden Fall der Vergangenheit an.

Die ausgeführten Leistungen werden dann ab dem 1.1. des Folgejahres regulär besteuert, und zwar ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung des Finanzamtes bedarf.

Im schlimmsten Fall passiert dann Folgendes: Der ehemalige Kleinunternehmer ist sich seiner Umsatzsteuerpflicht nicht bereits zu Beginn des Jahres bewusst, stellt weiterhin keine Umsatzsteuer in Rechnung und führt auch keine Steuer an das Finanzamt ab.

Bis das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam wird, kann einige Zeit vergehen. Der Unternehmer muss dann seine Umsätze nachversteuern. Und je mehr Zeit bis zur Aufdeckung des Fehlers vergangen ist, desto mehr Umsätze sind aufgelaufen und damit auch Steuerschulden zusammengekommen

Waren Sie bisher Regelbesteuerer?

Auch Unternehmer, deren Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen, sollten spätestens jetzt die 22.000-Euro-Grenze überprüfen. Lag ihr Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer bei nicht mehr als 22.000 Euro, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung im Folgejahr.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, dieses »Angebot« der Finanzverwaltung anzunehmen und können auch weiterhin bei der Regelbesteuerung bleiben. Wenn Sie Ihre Umsätze vorwiegend mit Unternehmern machen, ist die Regelbesteuerung mit Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung und damit verbundenem Vorsteuerabzug oft günstiger.

Machen Sie in diesem Fall dem Finanzamt am besten noch im Januar 2021 eine schriftliche Mitteilung, dass Sie bei der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung bleiben möchten. Sie bleiben dann beim bisherigen Verfahren, weisen also weiterhin in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer aus und ziehen Vorsteuer ab.

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(MB)

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