Bindungsdauer eines Kleinunternehmers bei Option zur Regelbesteuerung
Um Missbrauch durch häufigen Wechsel der Besteuerungsform zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine fünfjährige Bindungsdauer nach Erklärung der Option festgelegt. Ein vor dem FG Münster entschiedener Fall zeigt allerdings, dass Finanzamt und Unternehmer ganz unterschiedlicher Meinung sein können, wann die fünfjährige Bindungsdauer tatsächlich beginnt oder endet.

Bindungsdauer eines Kleinunternehmers bei Option zur Regelbesteuerung

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Um Missbrauch durch häufigen Wechsel der Besteuerungsform zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine fünfjährige Bindungsdauer nach Erklärung der Option festgelegt. Ein vor dem FG Münster entschiedener Fall zeigt allerdings, dass Finanzamt und Unternehmer ganz unterschiedlicher Meinung sein können, wann die fünfjährige Bindungsdauer tatsächlich beginnt oder endet.

Wann ist man Kleinunternehmer?

Bei einem Vorjahresumsatz unterhalb der Grenze von 22.000 Euro (bis 2018 lag die Grenze noch bei 17.500 Euro) wird ein Unternehmer als Kleinunternehmer behandelt und muss dann keine Umsatzsteuer abführen. Er hat jedoch die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten und sich freiwillig der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Durch diese Option bekommt er das Recht auf Vorsteuerabzug.

»Option zur Regelbesteuerung«

Um Missbrauch durch häufigen Wechsel der Besteuerungsform zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine fünfjährige Bindungsdauer nach Erklärung der Option festgelegt.

Wer beispielsweise für das Jahr 2016 zur Regelbesteuerung optiert, ist bis einschließlich 2020 daran gebunden. Er kann dann frühestens für 2021 wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren – vorausgesetzt, sein Umsatz 2020 lag unter der Grenze von 22.000 Euro.

Ein vor dem Finanzgericht Münster entschiedener Fall zeigt allerdings, dass Finanzamt und Unternehmer ganz unterschiedlicher Meinung sein können, wann die fünfjährige Bindungsdauer tatsächlich beginnt oder endet (FG Münster, Urteil vom 7.11.2019, Az. 5 K 1768/19 U; Az. der Revision beim BFH: XI R 34/19).

Der entschiedene Fall:

Ein Selbstständiger hatte im Jahr 2006 seinen Betrieb gegründet und für das Gründungsjahr zur Regelbesteuerung optiert. Der Zeitraum von fünf Jahren hätte somit Ende 2010 geendet und ab 2011 wäre die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich gewesen. Der Unternehmer gab aber weiterhin normale Umsatzsteuererklärungen ab, machte also keinen Gebrauch vom Widerruf der Option. In den Jahren 2011 bis 2015 lag er ohnehin mit seinen Umsätzen über der Grenze von 17.500 Euro.

2016 lagen zwar wieder die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung vor. Es wurde aber wieder eine Umsatzsteuererklärung als Regelbesteuerer abgegeben. Somit war durchgehend von 2006 bis 2016 die Regelbesteuerung angewendet worden.

Erst ab 2017 wies der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr aus. In der am 25.10.2018 beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2017 beantragte er erstmalig den Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer. Er staunte nicht schlecht, als ihm das Finanzamt mitteilte, durch eine erneute Option im Jahr 2016 habe ein neuer fünfjähriger Bindungszeitraum begonnen und daher könne er frühestens ab 2021 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Laut Umsatzsteuerbescheid 2017 sollte der Unternehmer Umsatzsteuer in Höhe von 1.147,03 Euro nachzahlen (19 % des Jahresumsatzes von 6.037 Euro). Dagegen klagte er und vertrat die Auffassung, dass er nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist, solange er keinen Widerruf erkläre, der Regelbesteuerung unterliege, ohne dass eine neue Optionsfrist laufe.

Beim Finanzgericht wurde die Auffassung des Unternehmers bestätigt. Sein Widerruf der Option für das Jahr 2017 wurde anerkannt und aufgrund des Status als Kleinunternehmer war die vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuernachzahlung vom Tisch.

Das waren die Argumente:

  • Die fünfjährige Bindungsfrist war Ende 2010 abgelaufen. Von da an hatte der Kläger jedes Jahr, vorausgesetzt, der Umsatz lag unter der damals geltenden Grenze von 17.500 Euro, die Möglichkeit, seine frühere Option zur Regelbesteuerung zu widerrufen und zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren. Ein solcher Widerruf wurde jedoch erstmals für das Jahr 2017 erklärt.

  • Der Unternehmer hatte zwar einige Jahre mit seinem Umsatz die Kleinunternehmergrenze überschritten und unterlag somit automatisch der Regelbesteuerung. Das führt jedoch nicht dazu, dass eine neue fünfjährige Bindungsfrist in Gang gesetzt wird, wenn wie hier im Jahr 2016 erneut die Voraussetzungen als Kleinunternehmer gegeben sind, aber dennoch wie bisher die Regelbesteuerung gewählt wird.

  • Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann es nicht sein, dass ein zur Regelbesteuerung optierender Kleinunternehmer, der zwischendurch die Umsatzgrenze von damals 17.500 Euro übersteigt, mit einem jeweils erneuten Beginn der fünfjährigen Bindungsfrist bestraft wird. Für eine solche Schlechterstellung gegenüber einem optierenden Unternehmer, der dauerhaft unterhalb der Umsatzgrenze bleibt, gibt es keinen Grund.

  • Ein Neubeginn der Bindungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest in einem Jahr aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach wirksamer Ausübung eines Widerrufs der Option keine Umsatzsteuer erhoben worden ist.

Zu dieser Streitfrage gibt es bisher keine Rechtsprechung. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 34/19). Halten Sie mit Hinweis darauf bei einem vergleichbaren Sachverhalt Ihren Umsatzsteuerbescheid offen.

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(AI)

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