Ist Insolvenzverwaltung gewerblich?

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Immer mehr Anwälte oder Wirtschaftsprüfer üben zusätzlich zu ihrer berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aus. Doch die steuerrechtliche Einordnung ist alles andere als klar.

Nach der Rechtsprechung des BFH fällt die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ebenso wie Vermögensverwaltung unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Haken an dieser Einkunftsart: Nach der Vervielfältigungstheorie wird aus der sonstigen selbstständigen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Freiberufler mehrere qualifizierte Angestellte beschäftigt oder Subunternehmer einschaltet. Bei einem Rechtsanwalt mit Einzelpraxis ist das nicht so schlimm. Aber bei einer Sozietät wird nach der Abfärbetheorie der gesamte Gewinn, also auch die originär freiberuflichen Einkünfte, gewerbesteuerpflichtig, wenn die Insolvenzverwaltung als gewerblich eingestuft wird - wie gering ihr Umfang auch sein mag.

Wäre die Insolvenzverwaltung dagegen als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen, würde die gefährliche Vervielfältigungstheorie nicht gelten. Solange der Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig ist, bleiben seine Einkünfte auch bei Hinzuziehung von mehreren qualifizierten Mitarbeitern freiberufliche Einkünfte.

Steuertipp
Nun soll in einem anhängigen Verfahren beim BFH geklärt werden, unter welche Einkunftsart die Insolvenzverwaltung fällt (Az. des BFH: VIII R 29/08). Kläger ist ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer. Finanzamt und Finanzgericht hatten seine umfangreichen Einkünfte aus der eigenen Insolvenzabteilung als gewerbliche Einkünfte beurteilt, da er in diesem Bereich mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt hatte (Insolvenzsachbearbeiter, Steuerfachgehilfen, Rechtsanwaltsgehilfen, Lohnbuchhalter usw.). Der Anwalt sieht in der unterschiedlichen Behandlung der Einschaltung Dritter einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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