Freiberufler kann Kosten für möbliertes Zimmer anteilig als Betriebsausgaben abziehen

 - 

Mietet ein Selbstständiger zur Erledigung berufsbezogener Projekte auswärts ein Zimmer, kann er zumindest den auf die berufliche Nutzung entfallenden Teil der Miete als Betriebsausgabe abziehen.

Ein selbstständiger Diplom-Ingenieur war ledig und wohnte im Haus seiner Eltern, wo er auch sein Büro hatte. Für ein größeres Projekt musste er häufig jeweils für mehrere Tage in eine 253 km entfernte Stadt fahren, um dort seinen Auftrag zu erledigen. Aus Kostengründen übernachtete er nicht im Hotel, sondern mietete auf Dauer ein 15 qm großes möbliertes Zimmer für eine monatliche Warmmiete von 178,95 Euro. Er machte die Kosten für nachgewiesene 32 Fahrten in Höhe der Kilometerpauschale geltend. Das ergab Reisekosten von 4.857,60 Euro (253 km x 2 x 32 x 0,30 Euro). Dieser Posten wurde nach längerem Streit vom Finanzamt als Kosten der Fahrt zwischen dem Ort seiner regelmäßigen Betriebsstätte und dem Ort seiner vorübergehenden auswärtigen Berufsausübung akzeptiert. Die Miete für das Zimmer aber in Höhe von insgesamt 2.147,40 Euro (178,95 Euro x 12 Monate) wurde nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Begründung: Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien, komme ein Abzug der Mietkosten als Betriebsausgabe nicht in Betracht.

Vor dem Finanzgericht argumentierte der Ingenieur, dass einzelne Hotelübernachtungen nach der Rechtsprechung des BFH schließlich auch in voller Höhe abziehbar wären. Und deshalb müsse hier die gesamte Miete, die ja wesentlich kostengünstiger war als etwaige Hotelübernachtungen, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Aber das ließen die Richter nicht gelten (FG Köln, Urteil vom 18.3.2010, Az. 15 K 2441/08). Sie nahmen eine Aufteilung der Mietkosten vor: Für die 110 Tage, an denen das Zimmer im Rahmen der Erledigung betrieblicher Aufträge genutzt wurde, gingen sie von einer beruflichen Veranlassung aus. Für die übrigen Tage aber, an denen das Zimmer zur Verfügung stand, aber nicht genutzt wurde, gingen sie von privaten Wohnkosten aus. Auf diese Weise ermittelten sie abzugsfähige Übernachtungskosten von 647,16 Euro (110 Tage/365 x 2.147 Euro).

Steuertipp
So recht vermag die Vorgehensweise des Finanzgerichts nicht zu überzeugen. Unserer Auffassung nach müsste jedenfalls dann, wenn eine private Nutzung an den übrigen Tagen ausgeschlossen werden kann, die Miete in voller Höhe abziehbar sein. Aber ein Teilsieg auf diesem schwierigen Rechtsgebiet ist auch nicht zu verachten.

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema