Sind Mehraufwendungen für Diätkost absetzbar?
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Bei vielen Krankheiten geht es dem Patienten nur besser, wenn er neben der Behandlung mit Medikamenten seine Ernährung umstellt, zum Beispiel bei Neurodermitis, Rheuma, Diabetes, Lebensmittelallergien, Zöliakie usw.
Zöliakie-Patienten
Bei der Krankheit Zöliakie ist die Ernährungsumstellung sogar die einzige Behandlungsmöglichkeit: Der Patient muss sich lebenslang glutenfrei ernähren. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die hohen Kosten einer Diätverpflegung bei einem Zöliakie-Patienten doch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (Sächsisches Finanzgericht vom 27.11.2003, Az. 2 K 462/00; Az. der Revision III R 48/04).
Unser Steuertipp:
Lehnt der Finanzbeamte den Abzug der Kosten ab, müssen Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Revision beim Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. III R 48/04). |
Andere Patienten, die Diätkost benötigen
Nun stellt sich die Frage, ob auch andere Patienten ihre Diätkost als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen. Das Finanzamt erkennt sie bisher nicht an, weil § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG den Abzug solcher Aufwendungen ausdrücklich verbietet.
Schon um Ihre Rechtsposition zu sichern, sollten Sie die Kosten trotzdem geltend machen. In Ihrem Einspruch verweisen Sie dann auf die BFH-Revision III R 48/04 und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Machen Sie sich aber nicht zu viel Hoffnungen, denn Ihre Chancen stehen sehr schlecht.