Grundgebühr für Notrufzentrale: keine haushaltsnahe Dienstleistung

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Die pauschale Grundgebühr für den Anschluss an eine Notrufzentrale ist nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt.

Begründung: Bei den Grundgebühren handelt es sich nicht um Arbeitskosten, die in einem Haushalt entstanden sind. Die Kosten entstehen hier vielmehr am Sitz der Notrufzentrale (FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2009, Az. 3 K 245/08).

Steuertipp
Wenn Ihr Arzt die Notwendigkeit einer Haus-Notrufanlage bescheinigt, ist ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung möglich! Das gilt jedoch nur für die Notwendigkeit wegen Krankheit, nicht wegen Alters.

Folgenden Fall mussten die Richter entscheiden:

Ein Beamter im Ruhestand schloss einen Vertrag mit einer Sicherheitsfirma, da es in der Nachbarschaft einige Einbrüche gegeben hatte. Die Firma installierte eine Alarmanlage in seinem Haus, die an die Notrufzentrale des Sicherheitsunternehmens angeschlossen wurde. Aufgabe der Notrufzentrale ist es, die Polizei und weiter benannte Personen zu informieren. Unabhängig von konkreten Alarmfällen zahlte der Pensionär eine monatliche pauschale Grundgebühr für den Anschluss an die Notrufzentrale. Diese Grundgebühr machte er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Der Pensionär klagte und musste sich jetzt vor Gericht belehren lassen: "Zu Recht hat das Finanzamt die monatlichen pauschalen Grundgebühren für den Anschluss an die außerhalb des eigenen Grundstücks im Hause der Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale nicht als "haushaltsnahe Dienstleistungen" gemäß § 35a EStG berücksichtigt. Es handelt sich nicht um "in einem inländischen Haushalt" entstandene "Arbeitskosten" im Sinne von Abs. Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG."

Es genügt also nicht, dass eine Tätigkeit außerhalb des Grundstücks erbracht wird, aber sowohl außerhalb als auch auf dem Grundstück Wirkungen erzeugt und der Erfolg dem Haushalt zugute kommt. Die Arbeitskosten müssen tatsächlich im Haushalt anfallen. Die pauschalen Aufwendungen für den Anschluss an eine Notrufbereitschaft wären nur dann begünstigt, wenn die Notrufbereitschaft im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht wäre und dort ihre Tätigkeit ausüben würde.

Da im vorliegenden Fall die Alarmanlage bereits 1990 installiert wurde, entschieden die Richter nicht, ob die Installation an sich als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt wird - die Möglichkeit gab es damals noch gar nicht. Unseres Erachtens muss heute die Installation als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.

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