Einbau eines Automatikgetriebe ist keine außergewöhnliche Belastung

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Die Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes in das Auto eines Schwerbehinderten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

In dem Fall des FG Nürnberg ging es um folgenden Sachverhalt: Eine schwerbehinderte Frau ließ sich in ihrem Neufahrzeug ein Automatikgetriebe einbauen und setzte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an. Zudem beantragte sie, den Kilometerpauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrten auf 32 Cent pro Kilometer heraufzusetzen und die Kosten für das Getriebe abzuschreiben.

Das Finanzgericht erkannte, trotz eines ärztlichen Attests, keine dieser Aufwendung als außergewöhnliche Belastung an, da der Einbau keine besondere Ausstattung für Behinderte darstellt. Dieser Komfort wird auch von Nichtbehinderten in der Regel genutzt. Zudem wäre es nicht möglich, eine gesonderte Abschreibung geltend zu machen, da Pkw und Getriebe ein Wirtschaftsgut darstellen.

Durch den Einbau des Automatikgetriebes würde darüber hinaus bei einem späteren Verkauf des Wagens ein höherer Preis erzielt werden. Das bedeutet, dass die Steuerzahlerin einen Gegenwert erwarb. So ein Gegenwert würde nur dann nicht vorliegen, wenn das Hilfsmittel ausschließlich dem Behinderten selbst dient und nur für diesen bestimmt ist (FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2009, Az. 4 K 688/2009).

Steuertipp
Insbesondere bei größeren Aufwendungen sollten Sie sich vorher um die notwendigen Belege oder Nachweise kümmern. Sonst kann es passieren, dass die Finanzbeamten die angesetzten Aufwendungen nicht berücksichtigen.
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