Anschaffung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung

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Ein Ehepaar ließ einen Treppenlift einbauen, machte die Kosten dafür steuerlich geltend und legte dem Finanzamt ein ärztliches Attest vor, das die außergewöhnliche Gehbehinderung des Ehemannes bestätigte. Trotzdem wurden die Kosten nicht anerkannt. Jetzt liegt der Fall beim BFH.

Der Internisten und Hausarzt des Ehemannes hatte in dem vorgelegten Attest erklärt: "Bei dem Ehemann besteht eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Zurücklegen kurzer Strecken ist ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mit Hilfsmitteln sind Gehversuche für den Patienten mit starken Schmerzen verbunden. Treppensteigen ist ihm unmöglich. Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind gegeben."

Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte. Die Richter erklärten, das Ehepaar habe nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Auch die Ehefrau könnte den Lift benutzen...

Der Treppenlift, so die Begründung weiter, sei als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzusehen. Er wird durchaus auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards bzw. Erleichterung der Erledigung häuslicher Verrichtungen angeschafft. Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein. Außerdem konnte der Lift auch von der nicht gehbehinderten Ehefrau benutzt werden (FG Münster, Urteil vom 19.11.2010, Az. 14 K 2520/10 E; Az. der Revision: VI R 14/11).

Amtsärztliches Gutachten erforderlich?

Es sei im Streitfall zudem unerheblich, ob zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ein vor der Anschaffung erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich gewesen sei oder ob auch ein nachträglich erstelltes Gutachten genügt hätte. Denn hier lag überhaupt kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vor; es waren nur Bescheinigungen der behandelnden Ärzte des Ehemannes eingereicht worden. Diese genügen nach Auffassung der Richter allerdings nicht zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Anschaffung des Treppenliftes.

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