Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Ärzte können jetzt auf Vorsorgeregister zugreifen
Haben Sie vorgesorgt - für sich und Ihre Angehörigen?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Ärzte können jetzt auf Vorsorgeregister zugreifen

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Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu erstellen, ist mehr als sinnvoll. Genauso wichtig ist aber auch, dass diese im Ernstfall zur Hand ist. Dafür ist das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer der geeignete Platz. Neu ist: Ärzte dürfen nun rund um die Uhr beim Vorsorgeregister Anfragen nach Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten stellen.

Voraussetzung ist, dass die Auskunft »für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist«. Die Regelung findet sich in § 78b Abs. 1 Bundesnotarordnung.

Fast 5,7 Millionen Vorsorgeverfügungen registrierte die Bundesnotarkammer Ende 2022 (Quelle). Geht man davon aus, dass Menschen mit zunehmendem Alter eher daran denken, Verfügungen für den Notfall zu treffen, so dürfte mindestens jeder zehnte Senior seine Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer hinterlegt haben. Das sind erstaunlich viele angesichts der eher sparsamen Werbung für dieses Register. Da die Ärzte durch die jüngste Gesetzesänderung nun Anfragen an das Register stellen können, ist zu hoffen, dass diese ihre Patienten verstärkt auf das ZVR hinweisen.

Widerspruch gegen Ehegattenvertretungsrecht kann hinterlegt werden

Seit Anfang 2023 gilt – für den Fall, dass keine sonstigen Verfügungen getroffen sind – vielfach das gegenseitige Notvertretungsrecht für Ehepartner im Fall einer medizinischen Notlage.

Wer von seinem Ehepartner nicht vertreten werden möchte, kann einen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB im Register zu Protokoll geben.

Mit der Reform des Betreuungsrechts wurden ab 1.1.2023 die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen verbessert, indem dem Ehegatten zeitlich begrenzt eine Möglichkeit eröffnet wird, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation zu vertreten.

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Wie viel kostet die Registrierung beim Vorsorgeregister?

Die Gebührenerhebung ist in der vom Bundesjustizministerium genehmigten »Vorsorgeregister-Gebührensatzung« geregelt. Die Gebühren fallen pro Registrierung an, unabhängig davon, ob Sie eine oder mehrere Vorsorgeangelegenheiten aufnehmen lassen. Die Änderung und Löschung einer Registrierung ist hingegen gebührenfrei. Die Registrierungsgebühr richtet sich danach,

  • ob die Registrierung online oder per Post beantragt wird,

  • ob die Abrechnung per Überweisung oder durch Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt und

  • nach der Zahl der benannten Vertrauenspersonen.

Eine Online-Registrierung kostet bei Zahlung per Lastschrift einmalig 20,50 Euro, für jede zusätzlich benannte Vertrauensperson fallen weitere 3,50 Euro an. Jahresgebühren werden nicht erhoben, auch Änderungen der Verfügungen sind kostenfrei.

(AI)

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