Vergünstigte Vermietung von Wohnraum (BMF-Schreiben vom 8.10.2004)

Dieses BMF-Schreiben ist durch die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2020 wieder aktuell geworden.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sind die Themen »Einkunftserzielungsabsicht« und »Überschussprognose« wieder relevant:

Beträgt die Miete 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.

  • Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.

  • Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Werbungskosten sind entsprechend aufzuteilen.

Für die Durchführung der Überschussprognose verweist der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung auf die langjährige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und darauf, dass das seinerzeitige BMF-Schreiben vom 8.10.2004 insoweit unverändert einschlägig ist.

Hier können Sie es lesen (PDF).

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