Sind "Individuelle Gesundheitsleistungen" (IGeL) außergewöhnliche Belastungen?

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IGeL sind Diagnose- und Behandlungsmethoden, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Viele dieser Leistungen sind sinnvoll. Zum Beispiel die Beratung und Impfung vor einer Fernreise, die aber nicht zu den Aufgaben der Solidargemeinschaft gehören und von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.

Manchmal bezahlen Sie aber auch eine Leistung als IGeL, die gar nicht dazu zählt. Das ist der Fall bei Leistungen, die die Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit übernimmt, wie die Knochendichtemessung oder das Messen des Augeninnendrucks. Sollen Sie also eine solche Leistung aus eigener Tasche zahlen, hält der Arzt sie wohl selbst nicht wirklich für notwendig.

Und es gibt IGeL, die der Krankheitsvorbeugung oder ganz allgemein der Gesundheit und dem Wohlbefinden dienen und einfach nur gut tun.

Kosten für IGeL setzen Sie in Ihrer Steuererklärung selbstverständlich als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen an, streichen kann der Beamte dann immer noch. Und darauf sollten Sie sich auch vorbereiten: Der Finanzbeamte darf nämlich nur Aufwendungen anerkennen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen. Folglich zählen viele IGeL nicht dazu. Die Kosten für eine Diagnose gehören aber in jedem Fall zu den Krankheitskosten (z. B. die Knochendichtemessung).

Wollen Sie sicher gehen, dass der Finanzbeamte die Kosten für eine bestimmte medizinische Leistung anerkennt, müssen Sie sich vor in Anspruchnahme der Leistung erkundigen, welche Nachweise notwendig sind. Einzelheiten hierzu lesen Sie in den "Steuertipps". Sind Sie dann immer noch im Zweifel, können Sie Ihren Finanzbeamten um Auskunft bitten.

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