Sind die Kosten für Deutsch- oder Integrationskurse außergewöhnliche Belastungen?

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Während die Antwort auf diese Frage bezüglich der Deutschkurse ein klares "nein" ist, heißt es bei Integrationskursen: Es kommt darauf an. Lesen Sie hier, worauf!

Deutschkurse

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten für den Besuch eines Deutschkurses weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007, BStBl II Seite 814). Da bei in Deutschland lebenden Ausländern der Erwerb von Deutschkenntnissen nicht nur berufliche, sondern auch private Gründe hat, handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Da die Kosten nicht zwangsläufig entstehen, handelt es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen.

Integrationskurse

Hier kommt es darauf an, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist:

  • freiwillige Teilnahme = Kosten der privaten Lebensführung = nicht steuerlich abzugsfähig,
  • verpflichtende Teilnahme = zwangsläufig entstehende Kosten = steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund:

Für Neuzuwanderer bzw. bereits in Deutschland lebende Ausländer gibt es Integrationskurse nach den Vorschriften des Zuwanderungsgesetzes (rd. 630 Unterrichtsstunden). Diese Kurse sind ein Grundangebot des Bundes dar. Sie vermitteln ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. In manchen Fällen gibt es nur einen Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme, in anderen Fällen ist die Teilnahme verpflichtend (§ 44 AufenthG). Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen. Das spricht für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art. Die Kosten sind daher als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Diejenigen Teilnehmer, die zum Kursbesuch verpflichtet wurden, erhalten darüber von der verpflichtenden Stelle eine Bestätigung. Diese dient auch als Nachweis für die Steuererklärung.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.5.2010, Az. VI 314 - S-2284 - 176

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