Mutter im Altersheim besucht: Außergewöhnliche Belastung?

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Kosten für Besuchsfahrten zu einem im Altersheim lebenden Elternteil sind nicht steuerlich absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn das Kind zum gesetzlichen Betreuer bestellt wurde und eine sehr weite Anreise hat.

Zehnmal hatte ein Sohn seine Mutter im Laufe des Jahres im 500 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Altenheim besucht. Für acht dieser Besuchsfahrten machte er die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Seine ungewöhnliche Begründung: Er habe seine Mutter nur deshalb so oft besucht, weil er zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden sei und rechtliche Angelegenheiten vor Ort habe Regeln müssen. Ohne diese Verpflichtung hätte er seine Mutter lediglich zweimal besucht.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg schrieben dem Sohn ins Stammbuch: "Nach Überzeugung des Senats stellen zehn Fahrten im Jahr zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern entsprechen der Üblichkeit."  Außerdem, so die Richter, hätte der Sohn als gesetzlicher Betreuer Anspruch auf Fahrtkostenersatz gegenüber der Staatskasse gehabt. Diesen habe er aber gar nicht erst geltend gemacht. Dieses Versäumnis habe er sich selbst zuzuschreiben und dürfe es nicht auf die Steuerzahler abwälzen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2007, Az. 6 K 431/07).

Das Verfahren ist zurzeit in nächster Instanz beim BFH anhängig. Betroffene können in vergleichbaren Fällen die Kosten der Besuchsfahrten geltend machen, gegen die Ablehnung  Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen (Az. III B 138/07). Die Erfolgsaussichten schätzen wir aber als gering ein.
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