Gemeinsame zumutbare Belastung?

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Machen Eheleute außergewöhnliche Belastungen geltend, dann ist die zumutbare Belastung vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute zu berechnen. Das hat der BFH entschieden.

Die getrennte Veranlagung hat große Ähnlichkeit mit der Einzelveranlagung: Jeder Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab. Die Steuer wird auf die gleiche Weise ermittelt wie bei einer Einzelperson - bis auf wenige Ausnahmen. Eine davon ist der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen:

Wie bei einer Zusammenveranlagung addiert der Finanzbeamte die Aufwendungen beider Partner unabhängig davon, für wen sie entstanden sind und wer sie getragen hat. Dann kürzt er die Summe um die zumutbare Belastung. Den Rest berücksichtigt er je zur Hälfte in den beiden Steuererklärungen. Die Partner dürfen aber auch jede andere Aufteilung wählen (§ 26 a Abs. 2 EStG).

Nun musste der BFH folgende Frage entscheiden: Hat der Finanzbeamte für jeden Ehepartner eine eigene zumutbare Belastung zu ermitteln anhand dessen Gesamtbetrag der Einkünfte, obwohl das Ehepaar die Aufwendungen beliebig dem einen oder anderen Partner zuordnen darf?

Der Hintergrund: Die zumutbare Belastung kann geringer ausfallen, sodass die außergewöhnlichen Belastungen zu einer höheren Steuererstattung führen.

Die Entscheidung: Auch bei der getrennten Veranlagung ist die zumutbare Belastung anhand des gemeinsamen Gesamtbetrages der Einkünfte zu ermitteln (BFH-Urteil VI R 59/08 vom 26.03.2009).

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