Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

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Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und entschied, dass der behindertengerechte Umbau eines Hauses steuerlich berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Umbau langfristig geplant wird, erklärten die Richter - das ist neu.

Der Fall: Die Kläger hatten ein Grundstück gekauft, auf dem ein altes Haus stand. Dieses Haus renovierten sie anschließend für viel Geld - nicht zuletzt deshalb, weil eines ihrer drei Kinder zu 100% schwerbehindert ist.

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung bestätigte, dass die Neuinstallation einer bodengleichen Dusche und die Schaffung eines barrierefreien Umfeldes die Selbständigkeit der behinderten Tochter weiter förderte und den Pflegeaufwand verringerte. Die Krankenkasse bezuschusste daher auch die Baumaßnahmen im Badezimmer.

Die Umbaukosten machten sie - anteilig auf den von der Tochter genutzten Wohnraum beschränkt - in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht an und vertraten die Auffassung, dass es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen handelte. Denn die Modernisierung des Hauses sei nicht zwangsläufig erfolgt. Außerdem habe sich durch die Baumaßnahme insgesamt der Wert des alten Hauses erhöht. Die laufenden Kosten für den Wohnbereich der Tochter seien mit Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.

Der BFH entschied jetzt zugunsten der Steuerzahler:

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein. Denn dabei handelt es sich um größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen.

Diese Kosten sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert bleibt außer Betracht, erklärten die Richter weiter, denn die Aufwendungen stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass der erlangte Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt.

Ändert die langfristige Planung etwas an der Beurteilung?

Zum Thema "Planung der Umbauten" meinten die Richter: Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht.

Was genau kann steuerlich geltend gemacht werden?

Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Gegebenenfalls hat das Finanzgericht zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen (BFH, Urteil vom 24.02.2011, Az. VI R 16/10).

lesen Sie auch:
Behinderungsbedingter Umbau als außergewöhnliche Belastung, Informationen zum BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. VI R 7/09

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