Behindertengerechter Pkw-Umbau: Abschreibung oder Sofortabzug?

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Bisher können Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw nur über die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs abgeschrieben werden. Bayern erlaubt jetzt auch den Sofortabzug im Jahr der Zahlung.

Mit dieser Anweisung reagiert das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 22.10.2009, Az. VI R 7/09). Darin befürworteten die Richter den Sofortabzug von Kosten für den behinderungsbedingten Umbau eines Hauses. Eine Abschreibung, also die Verteilung über mehrere Veranlagungszeiträume, ließen sie nur aus Billigkeitsgründen zu (BayLfSt , Verfügung vom 28.5.2010, Az. S 2284.1.1-2/6 St 32).

Steuertipp
Der Sofortabzug ist nicht immer die günstigere Alternative! Bei einem niedrigen Gesamtbetrag der Einkünfte wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen möglicherweise nicht voll aus. Prüfen Sie daher genau nach, ob Sie tatsächlich den Sofortabzug nutzen möchten - oder ob die Abschreibung über die Restnutzungsdauer Ihres Pkw nicht doch der bessere Weg ist.

Hintergrund:

Behinderte Menschen dürfen ihre Kraftfahrzeugkosten mit 30 Cent pro Kilometer als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Aus Vereinfachungsgründen lässt das BMF bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen einen Ansatz von 3.000 Fahrtkilometern pro Jahr zu, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 80 (bzw. mindestens 70 plus Merkzeichen) vorliegt. Neben den Fahrtkosten können auch die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Lesen Sie dazu auch im Steuerlexikon:

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