§ 55g StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 55g StBerG – Steuerberatungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen.