§ 49 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 49 StBerG – Berufsausübungsgesellschaften

(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  1. 1.

    Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

  2. 2.

    Europäische Gesellschaften und

  3. 3.

    Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

    1. a)

      eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

    2. b)

      eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.