§ 142 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 142 StBerG – Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
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1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
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2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.