§ 90 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 90 StBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  4. 4.

    Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

  5. 5.

    Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  4. 4.

    Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

  5. 5.

    Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.