§ 112 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Zweiter Teilabschnitt – Das Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 112 StBerG – Örtliche Zuständigkeit

1Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. 2Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.