§ 101 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Unterabschnitt – Die Gerichte

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 101 StBerG – Enthebung vom Amt des Beisitzers

(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

  1. 1.
    wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
  2. 2.
    wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
  3. 3.
    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) 1Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.

(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.