Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt I – Gerichte
§ 1 FGO – Unabhängigkeit der Gerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.