§ 1 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt I – Gerichte
§ 1 FGO – Unabhängigkeit der Gerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.