§ 92 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XI. – Altersvorsorgezulage

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 EStG – Bescheinigung

1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über

  1. 1.

    die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),

  2. 2.

    die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),

  3. 3.

    die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,

  4. 4.

    die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),

  5. 5.

    den Stand des Altersvorsorgevermögens,

  6. 6.

    den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und

  7. 7.

    die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1(1)

2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil

  1. 1.

    das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder

  2. 2.

    das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,

bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: "Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten." (2) 4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

(1) Red. Anm.:

§ 92 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 9 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2018 - siehe Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. August 2017

(2) Red. Anm.:

§ 92 Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014

Zu § 92: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).