§ 5b EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

II. – Einkommen → 3. – Gewinn

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (1)

(1) Red. Anm.:

§ 5b EStG eingefügt durch Artikel 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 11 EStG 2009

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 (2)  (3) für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2) Red. Anm.:

§ 5b Absatz 1 Satz 4 EStG aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals anzuwenden ab dem Inkrafttreten am 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(3) Red. Anm.:

müsste lauten: Sätze 1 bis 3

(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2 § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Zu § 5b: Geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).