Abschnitt V 7.1.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 7 – Mitwirkungspflichten → V 7.1 – Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.1.2 DA-KG – Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben

(1) 1Beteiligte haben nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Auskünfte vom Kindergeldberechtigten zu verlangen.

(2) 1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte i. d. R., wenn er den Vordruck "Antrag auf Kindergeld" nebst "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist die verpflichtete Person aufzufordern, die Angabe nachzuholen. 3Je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzugeben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen.