Abschnitt V 7.1.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 7 – Mitwirkungspflichten → V 7.1 – Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.1.3 DA-KG – Vorlage von Urkunden

(1) 1Beteiligte sind auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Urkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 1 AO). 2Im Kindergeldverfahren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten i. V. m. dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das Vorliegen eines Sachverhalts geben.

(2) 1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Ermittlung des Sachverhalts nicht benötigt werden, unkenntlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei ersichtlichem Beratungsbedürfnis ist die zur Vorlage verpflichtete Person darauf hinzuweisen, dass sie für die Ermittlung des Sachverhalts nicht benötigte Angaben unkenntlich machen kann.