Abschnitt V 34.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 34 – Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 34.6 DA-KG – Erfüllungsfiktion

(1) 1Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeldanspruch des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt. 2Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender Anwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, sodass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in denen der Berechtigte nachrangige Leistungen i. S. v. V 34.2 bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist. 3Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstattungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozialleistungsträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüberstehen. 4Dem Sozialleistungsträger steht bei einer abweichenden Auffassung der Klageweg offen.

(2) 1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Familienkasse bereits Kenntnis von dem Erstattungsanspruch hatte, i. d. R. weil die Erstattungsanzeige des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bereits bei der Familienkasse vorlag, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen und mit § 107 SGB X (Erfüllungsfiktion) zu begründen. 2Der Erstattungsanspruch ist unabhängig vom Abrechnungsbescheid und Rückforderungsanspruch der Familienkasse zu erfüllen.