Abschnitt V 14.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 14 – Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 14.1 DA-KG – Anwendungsbereich

(1) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken und führt zur inhaltlichen Abwandlung einer bestandkräftigen Kindergeldfestsetzung. 3Korrigiert werden kann nur eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung.

(2) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist u. a. in folgenden Fällen anzuwenden:

  • wenn sich durch die Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung eine Änderung in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder ergibt (vgl. A 30),

  • wenn das Kind das 25. Lebensjahr und damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze erreicht (BFH vom 17.12.2014, XI R 15/12, BStBl 2016 II S. 100),

  • wenn von der Vereinfachungsregelung nach V 3.2 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird bzw. bei einem Zuständigkeitswechsel die neu zuständige Familienkasse das Kindergeld selbst festgesetzt hat (vgl. V 3.1 Abs. 6 Satz 1) oder

  • wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 EStG kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG mehr besteht; das gilt auch, wenn stattdessen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG besteht.

2Gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch betragsmäßige Festsetzungen, die am 1.1.2016 bereits bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, rückwirkend zum 1.1.2016 aufzuheben,

  • wenn der Berechtigte nicht durch seine IdNr identifiziert ist oder

  • wenn das Kind nicht durch seine IdNr bzw. in Fällen nach A 22.2 nicht in geeigneter Weise identifiziert ist.

3In Fällen des Satzes 2 ist A 3 Abs. 1 Satz 6 und 7, A 22 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie V 5.3 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu beachten.

(3) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sog. Bestandsfälle, vgl. V 10 Abs. 4). 2In diesen Fällen kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden.

(4) Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.