Abschnitt S 6.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten → S 6 – Selbstanzeige

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 6.6 DA-KG – Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO

(1) Tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur deshalb nicht ein, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld den Betrag von 25 000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), wird unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. 2Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer angemessenen Frist das hinterzogene Kindergeld, die Zinsen nach § 235 AO sowie ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Staatskasse bezahlt wird. 3Für die Geltendmachung siehe Vordruck "Fristsetzung nach § 398a AO".

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 bei mehreren an der Tat Beteiligten vor, ist der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO von jedem dieser Tatbeteiligten zu zahlen.