Abschnitt R 12.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 12.4 DA-KG – Tatsächliche Verständigung (Vergleich)

1Vergleiche werden im Finanzgerichtsverfahren nicht geschlossen, da eine vom Gesetz abweichende Steuervereinbarung nicht möglich ist. 2Allerdings können sich die Beteiligten unter bestimmten Umständen (außer-)gerichtlich über einen bestimmten Sachverhalt einigen (sog. tatsächliche Verständigung), welcher der Besteuerung zugrunde liegt. 3Die rechtlichen Wirkungen folgen aus den gesetzlichen Regelungen. 4Prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten sind erforderlich.