Abschnitt O 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 4 – Zusammenarbeit der Behörden

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 4.1 DA-KG – Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt

(1) 1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden. 2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Direktion an das BZSt gerichtet.

(2) 1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche Würdigung durch die Familienkasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt.

(3) 1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem innerhalb der in der Berichtsaufforderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen.

(4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 8 Abs. 3 geregelt.