Abschnitt O 3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 3 DA-KG – Fachaufsicht

(1) 1im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs relevanten Vorschriften und führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Auslegung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (vgl. O 4.1 Abs. 1).

(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch

  • Schulungen für Familienkassen,

  • das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,

  • verbindlich vorgegebene Vordrucke (vgl. O 2.6),

  • Merkblätter für Kindergeldberechtigte und

  • per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.

(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch (vgl. O 2.3) und betreibt das IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld (vgl. O 2.9).